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Reputationsrecht: Löschung von Daten aus der Google-Trefferliste

Immer häufiger erhalten wir Anfragen von Mandanten, deren Rechte durch namentliche Nennungen im Internet, insbesondere in Google-Trefferlisten verletzt werden. Interessierte, die sich im Speziellen über die Löschung eigener Bilder oder Videos informieren möchten, finden hierzu weitere Informationen in unserem Beitrag Internetrecht > Bilder aus dem Internet löschen.

Die Fallgestaltungen sind vielschichtig, da fast täglich neue Arten von Datenmissbrauch im Internet hinzukommen. Hierauf muss im Einzelfall mit einer indivduellen Prüfung und Strategie reagiert werden, um die Reputation des Betroffenen wiederherzustellen. Die Google-Trefferliste soll in diesem Betrag in erster Linie behandelt werden, da hier Rechtsverletzungen aufgrund der überragenden Verbreitung von Google (ca. 90 % aller Suchanfragen in Deutschland) nahezu jedem Internetnutzer sichtbar gemacht werden. 

Hintergrund der hier zu behandelnden Fälle sind problematische Verknüpfungen und Verlinkungen mit ihrem eigenen Namen oder der eigenen Firma. Relevant wird dieses Phänomen, wenn sich der Betroffene einmal selbst "googelt" oder dies Dritte vornehmen, um mehr Informationen über eine Person oder Firma zu erhalten. Oftmals zeigen sich Betroffene überrascht, was für seltsame Ergebnisse die Google-Suche nach sich selbst, hervorbringt. 

Ein solcher Google-Suchtreffer lässt sich in die drei folgenden Bereiche aufteilen. Oben erscheint die Internetseite, bzw. der Auszug einer solchen URL (https://www.abc.de). Darunter, in größerer Schrift, ist die in blau gehaltende Überschrift, der sog. Titellink zu sehen. Anhand dieses Titellinks können Nutzer schnell erkennen, welche Themen eine Seite behandelt und warum gerade diese Seite in den Ergebnissen für ihre Suche erscheint. Hierunter ist eine Beschreibung des Suchtreffers, sog. Snippet, zu finden.

Ein solches Snippet ist eine von einem Computer erstellte Zusammenfassung der Seite. Das Erstellen von solchen Seitentiteln und -beschreibungen erfolgt bei Google vollautomatisch. Nach Auskunft von Google werden hierfür sowohl die Inhalte einer Seite als auch die im Web erscheinenden Verweise auf die Seite berücksichtigt. Snippets und Titeltellink dienen dazu, jedes Ergebnis möglichst treffend zu kennzeichnen und zu beschreiben. Außerdem sollen sie deutlich machen, in welchem Bezug das Ergebnis zur Suchanfrage steht. Soweit die Theorie.

 

Im Ergebnis sind der Titellink sowie das Snippet die entscheidenden visuellen Eindrücke, die ein Internetnutzer bei einer Google-Suche erhält. Aufgrund dessen bildet sich ein entscheidender Eindruck von einer Person oder auch einer Firma. Viele werden aufrund eigener Internetssuchen bestätigen können, dass es für diesen "ersten Eindruck keine zweite Chance gibt". Dies gilt im hektischen, klickbasierten Internetalltag ganz besonders. Daher sind vordere Suchtreffer sowohl für private als auch für gewerbliche Suchanfragen auch so bedeutsam, im positiven als auch im negativen Sinne.

In der Praxis erscheinen in solchen Snippets immer häufiger Vermischungen zwischen den Inhalten einer Internetseite und persönlichen Angaben völlig unbeteiligter Personen oder Firmen. Es kann willkürlich jeden treffen, der einmal im Internet digital in Erscheinung getreten ist, beispielsweise in digitalen Adressverzeichnissen oder durch das Betreiben einer Homepage. Hierbei werden zum Teil auch

  • unerwünschte Verknüpfungen, z.B. zu Werbe- und/oder Erotikinhalten hergestellt
  • auf ebensolche Internetseiten direkt verlinkt und/oder
  • unangemessene Begrifflichkeiten in den Suchtreffern im Zusammenhang mit dem eigenen Namen angezeigt
  • ohne Zustimmung des Genannten Veröffentlichungen in Datenbanken oder Adressverzeichnissen vorgenommen.

Problematisch werden solche Nennungen für den Betroffenen dann, wenn zwischen der Eingabe eines Namens und anderen Seiteninhalten eine Verknüpfung existiert, die im Snippet oder der Trefferliste zusammengeführt und dadurch bei der Namenssuche als Suchtreffer erscheint. Hierbei handelt es sich vermehrt um Seiten ausländische Anbieter, von denen Personennamen, Firmennamen, Adressdaten, Profile und sonstige Informationen - zum Teil automatisiert - in die Suchtreffer ihres eigenen Angebots einkopiert werden. Die möglichen Ausgestaltungen sind hier vielschichtig.

Die Folgen für den Betroffenen sind zum Teil erheblich, da derartige Verknüpfungen zwar falsch und willkürlich sind, jedoch bei einem an der gesuchten Person oder Unternehmen interessierten Leser bereits einen negativen Eindruck hinterlassen können. Besonders problematisch ist die Sachlage dann, wenn zu einer bestimmten Person nur wenige sonstige Treffer bei einer Google-Suche in den Ergebnislisten erscheinen. Denn dann steht ein solches Suchergebnis bereits auf der ersten Seite oder gar als erster Treffer. Dies kann beispielsweise bei einem seltenen Namen der Fall sein.

Derartige Verknüpfungen dienen meist der Generierung von Content. Anbieter versprechen sich hiervon, dass eine Verknüpfung eigener Inhalte mit einer willkürlichen, aber existenten Person oder Firma dabei hilft, die eigenen Waren oder Dienstleistungen präsenter zu machen, als dies ohne eine solche Verknüpfung der Fall gewesen wäre. Eine solche missbräuchliche Ausnutzung fremder Namen und Daten dient damit letztlich eigenen Werbezwecken.

Ähnlich wie bei der Löschung von Fotos und Videos ist auch hier eine Direktlöschung bei dem verantwortlichen Seitenbetreiber sinnvoll. Es ergeben sich jedoch oftmals Schwierigkeiten, da hier ein Verantwortlicher schwer zu ermitteln ist oder nicht reagiert. In einigen Fällen verhält es sich aber auch so, dass persönliche Angaben nur in der jeweiligen Google-Trefferliste, nicht jedoch auf der verlinkten Seite selbst zu finden ist. Hier stellt sich die Frage, inwieweit der verlinkte Seiteninhaber überhaupt verantwortlich ist und zudem bereit ist, an einer Lösung des Problems arbeiten zu wollen. Die vorgenannten Aspekte müssen im Einzelnen recherchiert und technisch nachvollzogen werden.

Sollte in einem solchen Fall eine versuchte Direktlöschung von der verlinkten Seite tatsächlich nicht sinnvoll sein, oder nicht zum Erfolg führen, so kann zumindest die Entfernung aus den Trefferlisten von Google zum Erfolg führen. Denn das Erscheinen in einer solchen Ergebnisliste sorgt dafür, dass die Informationen viel einfacher einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können.

Ohne eine Suchmaschine wären manche Veröffentlichungen gar nicht erst praktisch relevant geworden. Aufgrund der technischen Möglichkeit einer Suchmaschine, Werbedaten mit den persönlichen Daten zu verknüpfen und mittels einem Suchergebnis für jeden sichtbar zu machen, hat jeder Betreiber einer Suchmaschine ein machtvolles Instrument im Hinblick auf die Verbreitung persönlicher Daten zur Verfügung.

Zwar ist auch eine Suchmaschine wie Google daran interessiert, dass ihre Suchergebnisse korrekt sind und ein transparentes und passendes Resultat einer entsprechenden Anfrage darstellen. Da eine Suchmaschine jedoch ihre eigenen Suchergebnisse nicht grundlos ändert, entfernt oder umgestaltet, muss eine solche Aufforderung auch sachlich und rechtlich begründet werden. Eine solche Auseinandersetzung mit der verantwortlichen Suchmaschine kann sehr aufwändig sein und muss unter Umständen gerichtlich durchgesetzt werden. 

Ziel einer Reputationsstragie sollte es daher sein, die Trefferliste im Rahmen der rechtlichen und technischen Möglichkeiten zu bereinigen und unerwünschte Zuordnungen sowie Rechtsverletzungen zu verhindern. Im Einzelfall muss hierfür stets geprüft werden, ob und in welcher Weise gegenüber dem Seitenbetreiber, der Suchmachine oder sonstigen Beteiligten entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, um die Entfernung von unerwünschten bzw. falschen Verlinkungen zu erreichen.

 

Haben Sie Fragen oder sind Sie selbst betroffen? Profitieren Sie von unserer jahrelangen Erfahrung in Fällen dieser Art! Nutzen Sie die Möglichkeit, eine unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Fall zu erhalten.

 

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt
Roman W. Amonat, LL.M. (IT-Recht)

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